Selbst-
verteidigung

Selbstverteidigung
 Die juristische Seite der Selbstverteidigung

Juristisch wird Selbstverteidigung in Zusammenhang mit Notwehr, Nothilfe und Selbsthilfe verwendet.

Notwehr (Selbstverteidigung) bezeichnet die strafrechtliche und zivilrechtliche Unbedenklichkeit von schädigenden Handlungen, wenn sie zur Abwehr eines Angriffs erfolgen und gegen den Angreifer gerichtet sind (richten sie sich gegen Dritte handelt es sich allenfalls um Handlungen im Notstand).

Kennzeichnend für die Notwehr sind eine Notwehrlage und eine Notwehrhandlung.

Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet.
Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Maßstab für das "unmittelbare Bevorstehen" ist hier die Wertung des § 22 StGB;
Begriffsbestimmung: Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt). Der Angriff muss rechtswidrig sein.

Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Verhältnismäßigkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Obwohl der Verteidiger angehalten ist, in seiner Verteidigung das relativ mildeste Mittel zu wählen, muss er sich nicht auf Risiken bei der Verteidigung einlassen. Ebensowenig kommt eine "schimpfliche Flucht" in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss.

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Das Recht auf Selbstverteidigung im Strafgesetzbuch (StGB):

StGB — Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35)

§ 32 — Notwehr

§ 33 — Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 — Rechtfertigender Notstand

§ 35 — Entschuldigender Notstand

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Ähnlich bis wortgleich ist es auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nachzulesen:

BGB — Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 227-229)

§ 227 — Notwehr

§ 228 — Notstand

§ 229 Selbsthilfe

Nothilfe:

Als Nothilfe bezeichnet man (im Sinne der Selbstverteidigung/Notwehr) die zu Gunsten eines Dritten ausgeübte Notwehr, also die fremdnützige Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf ein dem Dritten zuzurechnendes Rechtsgut.
Die Nothilfe steht der Notwehr rechtlich gleich, so dass eine in Nothilfe vorgenommene Handlung weder strafrechtlich noch zivilrechtlich rechtswidrig ist.

Nebenbei: Den rechtlichen Ratschlägen in den einschlägigen SV-Büchern sollte man zumindest skeptisch gegenüberstehen. Abgesehen von der zweifelhaften Praktizierbarkeit des dort Angebotenen sind sie in ihren juristischen Ratschlägen oft sehr fragwürdig. Im Zweifelsfalle einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen!

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